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Führungszeugnisse

Allgemeine Informationen

Jedem Bürger ab vollendetem 14. Lebensjahr wird auf Antrag ein Führungszeugnis (Inhalt des Zentralregisters zur Person) ausgestellt. Das Führungszeugnis wird persönlich bei der Meldebehörde beantragt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, und zur Bearbeitung an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet. Von dort wird es dem Bürger oder einer Behörde direkt zugestellt. Neben den vollständigen Personalien ist auf der Urkunde hauptsächlich verzeichnet, ob die oder der Betreffende vorbestraft ist oder nicht. Je nach Verwendungszweck gibt es verschiedene Belegarten:

N: für private Zwecke, zum Beispiel Einstellung bei privatem Arbeitgeber. Liegen Vorstrafen vor, enthält dieses Führungszeugnis wesentliche Angaben aus den ergangenen rechtskräftigen Urteilen (wie etwa das Datum der Verurteilung, die Straftat, die Höhe der Strafe).

O oder OG
: zur Vorlage bei einer deutschen Behörde. Die Übersendung erfolgt direkt an die Behörde. Das Behördenführungszeugnis kann zusätzlich auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden enthalten (wie etwa den Widerruf eines Waffenscheins, Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit und andere).

P
: zur Vorlage bei einer Behörde bei vorheriger Einsichtnahme des Antragstellenden. Auf Antrag kann das Führungszeugnis bei einem Amtsgericht durch den Antragsteller eingesehen und über die weitere Verwendung entschieden werden.

Erweitertes Führungszeugnis: Das erweiterte Führungszeugnis benötigen Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständig sind. Zusätzlich zum normalen Antragsverfahren hat der Antragsteller eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bei der Beantragung vorzulegen.

Europäisches Führungszeugnis: Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können beantragen, dass in ihr Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen werden.

Existiert kein gemeldeter Wohnsitz in Deutschland, so ist der Antrag direkt beim:
Bundesamt für Justiz
Sachgebiet IV 21 / IR
53094 Bonn
zu stellen. Hinweise dazu auf www.bundesjustizamt.de

Die elektronische Antragstellung ist ausschließlich beim Bundesamt für Justiz möglich. Hierzu wird die Online-Ausweis-Funktion (eID) des neuen Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels genutzt. Nähere Informationen und Antragstellung unter www.fuehrungszeugnis.bund.de.

Verfahrensablauf

Persönliche Antragstellung

Wenn Sie in Deutschland leben, beantragen Sie das Führungszeugnis persönlich bei der für Ihren Wohnsitz zuständigen Meldebehörde.

Sie müssen den Verwendungszweck angeben. Wenn das Führungszeugnis bei einer Behörde vorgelegt werden soll, benötigen Sie außerdem die genaue Bezeichnung und Anschrift der Behörde sowie gegebenenfalls das Aktenzeichen.

  • Die Meldebehörde leitet Ihren Antrag an das Bundesamt für Justiz in Bonn weiter, wo das Führungszeugnis ausgestellt wird.
  • Im Falle des Europäischen Führungszeugnisses wird der betreffenden EU-Mitgliedstaat um Mitteilung des Inhalts des dortigen Strafregisters gebeten. Eine Übersetzung sowie eine inhaltliche Überprüfung der mitgeteilten Angaben erfolgt dabei nicht.
  • Abschließend wird das Führungszeugnis entsprechend des Verwendungszweckes entweder an Sie oder an die benannte Behörde gesendet.

Elektronische Antragstellung

Über das Internetportal des Bundesamtes für Justiz können Sie das Führungszeugnis online beantragen.

Zur Identifizierung benötigen Sie einen elektronischen Personalausweis beziehungsweise einen elektronischen Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Funktion, ein entsprechendes Kartenlesegerät, die "AusweisApp" ab der Version 1.13 für Ihren Internet-Browser und gegebenenfalls einen Scanner oder eine Kamera zum Hochladen der Nachweise. 

Einsichtnahme in das Führungszeugnis

Sofern Ihr Führungszeugnis Eintragungen enthält, können Sie verlangen, dass es zunächst an ein von Ihnen benanntes Amtsgericht geschickt wird. Dort können Sie es einsehen und feststellen, welche Eintragungen es enthält.

Achtung! Geben Sie den Wunsch auf Einsichtnahme unbedingt schon an, wenn Sie bei der Meldebehörde den Antrag stellen. Beachten Sie dabei, dass die Einsichtnahme den Verfahrensablauf erheblich verzögert. Sie sollte deshalb auch nur nach Beratung und im berechtigten Einzelfall beantragt werden.

Das Amtsgericht benachrichtigt Sie schriftlich vom Eingang des Behördenführungszeugnisses und teilt Ihnen mit, wann und wo Sie die Eintragungen einsehen können. Danach können Sie bestimmen, ob das Behördenadführungszeugnis trotzdem weitergeleitet oder vernichtet werden soll.

Hinweis: Auch wenn auf dieses aufwändige Verfahren verzichtet wird, hat die Empfängerbehörde auf Verlangen Einsicht in das Behördenführungszeugnis zu geben.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Aufenthaltstitel (bei Online-Beantragung: elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion)
  • bei schriftlichem Antrag: amtliche oder öffentliche Beglaubigung der Unterschrift
  • gegebenenfalls Nachweis der Berechtigung als gesetzlicher Vertreter

beim erweiterten Führungszeugnis zusätzlich:

  • schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt
  • falls eine Gebührenbefreiung in Frage kommt:
    • Antrag auf Gebührenbefreiung (formlos)
    • geeignete Nachweise (Mittellosigkeit oder besonderer Verwendungszweck)
    • bei ehrenamtlich Tätigen: Bescheinigung der Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird (Verwendungszweck)
Welche Gebühren fallen an?
  • Kosten (typisch): 13,00 Euro
  • Kosten (maximal): 17,00 Euro (europäisches Führungszeugnis)


Beschreibung:
gebührenfrei, wenn für ehrenamtliche Tätigkeit benötigt;
Nachweis der Ehrenamtlichkeit muss bei Antragstellung vorgelegt werden

Rechtsgrundlage
  • Personalausweis oder Reisepass beziehungsweise Aufenthaltstitel (bei Online-Beantragung: elektronischer Personalausweis oder elektronischer Aufenthaltstitel mit freigeschalteter Online-Ausweisfunktion)
  • bei schriftlichem Antrag: amtliche oder öffentliche Beglaubigung der Unterschrift
  • gegebenenfalls Nachweis der Berechtigung als gesetzlicher Vertreter

beim erweiterten Führungszeugnis zusätzlich:

  • schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt
  • falls eine Gebührenbefreiung in Frage kommt:
    • Antrag auf Gebührenbefreiung (formlos)
    • geeignete Nachweise (Mittellosigkeit oder besonderer Verwendungszweck)
    • bei ehrenamtlich Tätigen: Bescheinigung der Einrichtung, für die die ehrenamtliche Tätigkeit erbracht wird, dass das Führungszeugnis für eine ehrenamtliche Tätigkeit benötigt wird (Verwendungszweck)
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