Jedem Bürger ab vollendetem 14. Lebensjahr wird auf Antrag ein Führungszeugnis (Inhalt des Zentralregisters zur Person) ausgestellt. Das Führungszeugnis wird persönlich bei der Meldebehörde beantragt, in deren Zuständigkeitsbereich der Antragsteller mit Haupt- oder Nebenwohnsitz gemeldet ist, und zur Bearbeitung an das Bundesamt für Justiz in Bonn weitergeleitet. Von dort wird es dem Bürger oder einer Behörde direkt zugestellt. Neben den vollständigen Personalien ist auf der Urkunde hauptsächlich verzeichnet, ob die oder der Betreffende vorbestraft ist oder nicht. Je nach Verwendungszweck gibt es verschiedene Belegarten:
N: für private Zwecke, zum Beispiel Einstellung bei privatem Arbeitgeber. Liegen Vorstrafen vor, enthält dieses Führungszeugnis wesentliche Angaben aus den ergangenen rechtskräftigen Urteilen (wie etwa das Datum der Verurteilung, die Straftat, die Höhe der Strafe).
O oder OG: zur Vorlage bei einer deutschen Behörde. Die Übersendung erfolgt direkt an die Behörde. Das Behördenführungszeugnis kann zusätzlich auch bestimmte Entscheidungen von Verwaltungsbehörden enthalten (wie etwa den Widerruf eines Waffenscheins, Entscheidungen über eine mögliche Schuldunfähigkeit und andere).
P: zur Vorlage bei einer Behörde bei vorheriger Einsichtnahme des Antragstellenden. Auf Antrag kann das Führungszeugnis bei einem Amtsgericht durch den Antragsteller eingesehen und über die weitere Verwendung entschieden werden.
Erweitertes Führungszeugnis: Das erweiterte Führungszeugnis benötigen Personen, die beruflich, ehrenamtlich oder in sonstiger Weise für die Betreuung von Kindern und Jugendlichen zuständig sind. Zusätzlich zum normalen Antragsverfahren hat der Antragsteller eine schriftliche Aufforderung der Stelle, die das erweiterte Führungszeugnis verlangt, bei der Beantragung vorzulegen.
Europäisches Führungszeugnis: Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, aber die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzen, können beantragen, dass in ihr Führungszeugnis die Mitteilung über Eintragungen im Strafregister ihres Herkunftsmitgliedstaates vollständig und in der übermittelten Sprache aufgenommen werden.
Existiert kein gemeldeter Wohnsitz in Deutschland, so ist der Antrag direkt beim:
Bundesamt für Justiz
Sachgebiet IV 21 / IR
53094 Bonn
zu stellen. Hinweise dazu auf www.bundesjustizamt.de
Die elektronische Antragstellung ist ausschließlich beim Bundesamt für Justiz möglich. Hierzu wird die Online-Ausweis-Funktion (eID) des neuen Personalausweises oder des elektronischen Aufenthaltstitels genutzt. Nähere Informationen und Antragstellung unter www.fuehrungszeugnis.bund.de.