Mit dem Erbschein erteilt das Amtsgericht (Nachlassgericht) dem Erben* auf Antrag ein Zeugnis über sein Erbrecht. Wenn er nur zu einem Teil der Erbschaft berufen ist, erhält er ein Zeugnis über die Größe seines Erbteils (Teilerbschein).
Sind mehrere Erben vorhanden, kann das Nachlassgericht auf Antrag einen Erbschein ausstellen, der Angaben über das Erbrecht aller oder mehrerer Miterben sowie deren Erbteile enthält (gemeinschaftlicher Erbschein beziehungsweise gemeinschaftlicher Teilerbschein).
*) Um verständlich zu bleiben, müssen wir uns an einigen Stellen auf die gesetzlich vorgegebenen Personenbezeichnungen beschränken, es sind damit immer Männer u n d Frauen gemeint. d. Red.