Die Eichung eines Messgerätes ist extrem wichtig, um die Genauigkeit während des Messvorgangs zu gewährleisten und gleichzeitig Fehler zu vermeiden. Dies soll u.a. den Verbraucher beim Erwerb messbarer
Güter schützen. Bereits zum 01.01.2015 wurden die Vorschriften zum Eichgesetz durch das Messund Eichgesetz (MessEG) sowie die Mess- und Eichverordnung (MessEV) umfassend neu geregelt. Nach dem MessEG müssen Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr verwendet werden, geeicht sein. Hierunter fallen nicht nur die Verbrauchsmessgeräte welche von Versorgungsunternehmen direkt zur Verfügung gestellt werden. Auch Messgeräte, welche nicht vom Versorgungsunternehmen bereitgestellt sind, sondern als Wohnungsoder Zwischenzähler anderen Unternehmen oder Privatpersonen gehören sowie auch Unterzähler in Kleingartenanlagen unterliegen den Voraussetzungen dieser Vorschriften.
So beträgt die Eichfrist für einen Kaltwasserzähler 6 Jahre und für einen Warmwasser- oder Wärmezähler 5 Jahre. Beim Elektrizitätszähler sind die Fristen sogar noch größer. Bei der elektronischen Variante beträgt die Eichfrist 8 Jahre und bei der Variante mit Läuferscheibe 16 Jahre. Der Beginn der Eichfrist, das sogenannte Eichjahr, ist auf dem Messgerät vermerkt. Das Kauf- oder Einbaudatumist hingegen belanglos. Die Eichfrist endet zum 31. Dezember des Jahres indem sie rechnerisch ausläuft. Bei einem Kaltwasserzähler mit Eichjahr 2013 und einer Eichfrist von 6 Jahren folglich zum 31.12.2019.
Ist die Eichfrist abgelaufen, müssen die Zähler bis spätestens zum Ablaufdatum durch ein neu geeichtes Gerät ersetzt werden. Geschieht dies nicht, hat dies zur Folge, dass eine Abrechnung über die Messwerte nicht zulässig ist. Ebenso verhält es sich bei der Verwendung von ungeeichten Zählern. Zudem begeht der Verwender eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einem Bußgeld von bis zu50.000 € geahndet werden kann.