Inhaltsbereich

Beurkundung Sterbefall

Allgemeine Informationen

Der Tod eines Menschen muss beim Standesamt angezeigt werden.

Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Sterbefällen in Krankenhäusern, Alten- und Pflegeheimen und ähnlichen Einrichtungen den Träger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige eines Sterbefalles in nachstehender Reihenfolge verpflichtet

  1. jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft gelebt hat,
  2. die Person, in deren Wohnung sich der Sterbefall ereignet hat,
  3. jede andere Person, die bei dem Tod zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen unterrichtet ist. Zur Fallgruppe 3 gehören auch die Bestatter, die nach den Kliniken in der Regel die Anzeige übernehmen.

Die Bestattungsunternehmen sind mit allen Formalitäten einer Bestattung vertraut. Sie unterstützen die Angehörigen auch in behördlichen Angelegenheiten, wie bei der Sterbefallbeurkundung.

Verfahrensablauf

Zur Anzeige des Sterbefalls verpflichtet ist in nachstehender Reihenfolge:

  • jede Person, die mit dem Verstorbenen in häuslicher Gemeinschaft lebte
  • die Person, in deren Wohnung der Sterbefall eintrat
  • jede Person, die bei Eintritt des Todes zugegen war oder von dem Sterbefall aus eigenem Wissen Kenntnis hat 

Der Sterbefall muss grundsätzlich persönlich angezeigt werden. Haben Sie als anzeigepflichtige Person ein Bestattungsunternehmen mit der Bestattung beauftragt, wird dieses die Anzeige für Sie beim Standesamt vornehmen.

Sterbefall in Einrichtungen

Trat der Sterbefall in einem Krankenhaus, einem Alten- oder Pflegeheim, im Gefängnis oder in einer sonstigen Einrichtung ein, so ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige beim Standesamt verpflichtet.

Nichtnatürlicher Tod

Liegen Anhaltspunkte für einen nicht natürlichen Tod vor, zeigt die Staatsanwaltschaft dem Standesamt den Sterbefall an.

Welche Unterlagen werden benötigt?
  • Personalausweis oder Reisepass der oder des Verstorbenen
  • Personalausweis oder Reisepass der Person, die den Sterbefall anzeigt
  • ärztliche Todesbescheinigung (Blatt 1 und 2 (vertraulicher Teil) sowie Blatt A und B (Nichtvertraulicher Teil) im Umschlag)
  • Nachweis über den letzten Wohnsitz der oder des Verstorbenen

Zusätzlich zu diesen Unterlagen:

  • bei ledigen Verstorbenen:
    Geburtsurkunde
  • bei verheirateten Verstorbenen:
    Eheurkunde
  • bei Verstorbenen, die in Eingetragener Lebenspartnerschaft lebten:
    Lebenspartnerschaftsurkunde
  • bei geschiedenen Verstorbenen:
    Eheurkunde und rechtskräftiges Scheidungsurteil
  • bei verwitweten Verstorbenen:
    Eheurkunde und Sterbeurkunde des früheren Ehepartners
Hinweis:
  • Ist das Standesamt, bei dem der Sterbefall angezeigt wird, auch für das Ausstellen oben genannter Urkunden zuständig, müssen diese nicht vorgelegt werden.
  • In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein (zum Beispiel Übersetzungen).
Welche Fristen muss ich beachten?

Anzeige: spätestens am 3. Werktag, der auf den Todestag folgt

Hinweis: Der Samstag gilt in diesem Fall nicht als Werktag.
Rechtsgrundlage
zurück Seitenanfang Seite drucken