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Bäume, Sträucher und Hecken: Grenzabstand und Überwuchs beachten

Allgemeine Informationen

Ein zu geringer Grenzabstand beim Pflanzen von Bäumen, Sträuchern und Hecken ist eine der häufigsten Ursachen für Streitigkeiten mit dem Nachbarn. Aber auch der Überwuchs des privaten Grüns in den Verkehrsraum kann richtig teuer werden. Das Ordnungsamt der Stadt Grimma möchte zum Thema: „ Abstand von Bepflanzungen zu angrenzenden öffentlichen Flächen“ informieren.
Bei Grundstücken entsteht häufig Streit zwischen Nachbarn, wenn durch die Pflanzung eines Baumes in der Nähe der Grundstücksgrenze die Lichtverhältnisse
oder ähnliches beeinträchtigt werden. Aus diesem Grund hat das Sächsische Nachbarschaftsgesetz in §§ 9 bis 12 Abstandsvorschriften für Neuanpflanzungen vorgesehen. Je nachdem, ob sich die Grundstücke innerhalb oder außerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils befinden und welche Höhe eine Pflanze aufweist, ist ein unterschiedlicher Abstand einzuhalten. Der Abstand wird an der Stelle gemessen, an der die
Pflanze aus dem Boden tritt.

Pflanzenhöhe innerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile:
Bis 2 Meter: Grenzabstand mind. 0,5 Meter
Über 2 Meter: Grenzabstand mind. 2 Meter

Pflanzenhöhe außerhalb von im Zusammenhang bebauter Ortsteile:
Höhe unbegrenzt: Grenzabstand mind. 1 Meter

Für Anpflanzungen an der Grenze zu landwirtschaftlichen Flächen oder im Weinbau gelten besondere Regelungen. Die Entfernung oder das Zurückschneiden muss zwischen den Nachbarn geklärt werden. Hier kann das Ordnungsamt nicht tätig werden. Auch im Straßenverkehr heißt es: Freie Sicht. Hecken, Bäume, Sträucher und sonstige Bepflanzungen sollten von den Grundstückseigentümern soweit
zurückgeschnitten, dass Verkehrsteilnehmer nicht gefährdet werden. Dies betrifft auch Fußwege. Weiterhin ist Pflanzenbewuchs bis an die Grundstücksgrenze zurückzuschneiden. Eine Kontrolle kann durch das Ordnungsamt erfolgen. Grundstückseigentümer sind verkehrssicherungspflichtig und haften für Unfälle und Schäden, die durch Überwuchs der Begrünung entstehen können. In allen Fällen sollten
Hecken, Bäume und Sträucher von den Grundstückseigentümern soweit
zurückgeschnitten werden, dass sie keine Verkehrsteilnehmer gefährden.
Auch abgestorbene Äste aus Bäumen müssen entfernt werden, damit beim Herunterfallen niemand verletzt werden kann.

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