Arbeitslosengeld II können bei entsprechender Bedürftigkeit alle erwerbsfähigen, leistungsberechtigten Personen im Alter von 15 Jahren bis zur gesetzlich festgelegten Altersgrenze zwischen 65 und 67 Jahren beantragen. Familienmitglieder, die nicht erwerbsfähig sind, erhalten unter Umständen Sozialgeld.
Hinweis: Sie sind hilfebedürftig und nicht erwerbsfähig, dann haben Sie Anspruch auf Sozialhilfe (Hilfe zum Lebensunterhalt bei Erwerbsminderung) nach den Bestimmungen des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII), soweit ein Anspruch auf Sozialgeld nicht besteht.
Zu den Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gehören
- Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (z. B. Information, Beratung, Vermittlung, berufliche Qualifikation) und
- Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes (u.a. Arbeitslosengeld II/ Sozialgeld).
Arbeitslosengeld II (ALG II) und Sozialgeld sollen die Grundsicherung des Lebensunterhaltes gewährleisten.
Das Arbeitslosengeld II wird in der Regel für einen Zeitraum von zwölf Monaten gewährt. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Voraus.
Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts sind:
- pauschalierter Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts (wie etwa für Ernährung, Kleidung, Körperpflege): Die Höhe hängt davon ab, ob Sie mit einem Partner (nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder lebender Ehegatte, nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder Lebenspartner, Partner in einer Gemeinschaft, die einer Ehe oder einer Lebenspartnerschaft ähnlich ist) in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Bei hilfebedürftigen, unverheirateten Kindern unter 25 Jahren im Haushalt der Eltern richtet sich die Höhe des Regelbedarfs nach dem Alter.
- Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt: (beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, Alleinerziehende, behinderte Menschen, krankheitsbedingte kostenaufwändige Ernährung wie Diabetes, Sonderbedarfe, dezentrale Warmwasserversorgung)
- Bedarfe für Unterkunft und Heizung (in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen, soweit diese angemessen sind). Wenn für die Aufnahme einer Arbeit ein Umzug notwendig ist oder Sie in eine günstigere Wohnung umziehen, können auch die Umzugskosten und die Mietkaution übernommen werden. Holen Sie bitte unbedingt zuvor die Zustimmung der zuständigen Stelle ein.
- weitere Geld- oder Sachleistungen, zum Beispiel
- Erstausstattung für Bekleidung
- Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt
- Erstausstattung für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräte
- Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung
- Leistungen für Auszubildende
- Leistungen für Bildung und Teilhabe für bedürftige Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene (zum Beispiel Aufwendungen für Schulausflüge, Klassenfahren, Schülerbeförderung, Lernförderung, Mittagsverpflegung, Ausstattung mit persönlichem Schulbedarf)
Zur Berechnung des Arbeitslosengeldes II wird Ihr Einkommen und Vermögen und das aller Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft herangezogen.