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Arbeitslosengeld

Allgemeine Informationen

Arbeitnehmer leisten während ihrer Erwerbstätigkeit Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die zusammen mit dem Arbeitgeberanteil direkt vom Lohn/Gehalt einbehalten werden. Diese Beiträge berechtigen Sie, in Zeiten der Arbeitslosigkeit Leistungen zu beziehen.

Anspruch auf Arbeitslosengeld haben Sie in der Regel, wenn Sie in den letzten zwei Jahren (Rahmenfrist) mindestens zwölf Monate in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis gestanden haben, also Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt haben (Anwartschaftszeit).

Wenn Ihr Arbeitsverhältnis oder Ausbildungsverhältnis (gilt nicht für betriebliche Ausbildungsverhältnisse) endet, sind Sie verpflichtet, dies frühzeitig persönlich bei einer Agentur für Arbeit zu melden.

Der Anspruch auf Arbeitslosengeld wird nach Ihrer persönlichen Arbeitslosmeldung bei der Agentur für Arbeit anhand der eingereichten Antragsunterlagen geprüft.

An wen muss ich mich wenden?

Schnell handeln wenn Arbeitslosigkeit droht!

Wenn Ihnen eine Kündigung droht oder Ihr befristeter Arbeitsvertrag nicht verlängert wird, ist es wichtig, dass Sie sich unverzüglich arbeitsuchend melden. Darüber hinaus haben Sie natürlich die Möglichkeit, sich jederzeit arbeitsuchend zu melden, wenn Sie eine neue Stelle suchen.

Wenn Sie arbeitslos geworden sind, so ist die Agentur für Arbeit für Sie da. Droht Ihnen die Kündigung oder Ihr befristeter Arbeitsvertrag wird nicht verlängert, so ist es wichtig, dass Sie sich schnellstmöglich als arbeitsuchend oder arbeitslos melden. Je früher Sie sich arbeitsuchend melden, desto früher kann Ihnen die Agentur für Arbeit bei der Suche nach einer neuen Stelle behilflich sein.

Wenn Sie außerdem Arbeitslosengeld beantragen möchten, ist eine persönliche Arbeitslosmeldung erforderlich, die in jedem Fall spätestens bis zum Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgen sollte. Nur eine frühe Meldung sichert Ihnen das Arbeitslosengeld.

Bemerkungen

Sprechen Sie persönlich bei der für Ihren Wohnort zuständigen Agentur für Arbeit vor. Eine verspätete Arbeitsuchend Meldung oder mangelnde Mitwirkung zur Beendigung der Arbeitslosigkeit kann die Agentur für Arbeit mit Sperrzeiten ahnden. Die Arbeitslosmeldung muss spätestens am ersten Tag der Beschäftigungslosigkeit (frühestens drei Monate vorher) persönlich erfolgen.

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