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Anzeige einer Ordnungswidrigkeit

Allgemeine Informationen

Wenn Sie Zeuge/Zeugin einer Ordnungswidrigkeit geworden sind, z.B. eines Verkehrsverstoßes, können Sie diesen Sachverhalt der zuständigen Bußgeldstelle oder auch der Polizei melden. Sie sind dazu aber nicht verpflichtet. Ob daraufhin ein Verfahren eingeleitet wird, entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Sie haben also auch als eventueller Geschädigter darauf keinen Anspruch.
Die Anzeige kann schriftlich, per E-Mail, per Fax oder auch einfach telefonisch erfolgen. Sie sind zur wahrheitsgemäßen Aussage als Zeuge verpflichtet.        

Verfahrensablauf

• Wer zeigt an? (Name, Vorname, Anschrift und Erreichbarkeit des Anzeigeerstatters)
• Was wird angezeigt? (möglichst konkret geschilderter Tathergang einschließlich Tatzeit und -ort)
• Wer hat etwas getan?
• Gibt es weitere Zeugen oder Beweismittel (z.B. Foto)?

Welche Gebühren fallen an?

Es entstehen Ihnen keine Kosten.

Anträge / Formulare
Vorspann

Hiermit erstatte ich Anzeige wegen folgenden Sachverhaltes:

04668, Grimma
Telefon
genaue Bezeichnung, Straße, Hausnummer, Platz, Ortsteil
 
 
 
Kopie des ausgefüllten Formulars

Kopie des ausgefüllten Formulars

Datenschutz

Datenschutz

Allgemeine Informationen zum Datenschutz und Widerrufshinweise finden Sie in unseren Datenschutzhinweisen.

Nachspann

Ich versichere die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner gemachten Angaben. Mir ist bewusst, dass
ich als Zeuge zur wahrheitsgemäßen Angabe verpflichtet bin (§ 57 Strafprozessordnung i.V.m. § 46
Ordnungswidrigkeitengesetz) und auf Nachfrage zur Sache – ggf. auch vor Gericht – aussagen muss
(§ 161 a Strafprozessordnung i.V.m. § 46 Ordnungswidrigkeitengesetz).


Das Ordnungsamt weist darauf hin, dass anonyme Anzeigen nicht bearbeitet werden können.

*) Pflichtfelder

Bemerkungen

Liegen Anhaltspunkte vor, dass die Tat eine Straftat ist, so gibt die Verwaltungsbehörde die Sache an die Staatsanwaltschaft ab.

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