Sollen Waren oder Leistungen (speziell Ausschank von Alkohol und Reichung von Speisen) angeboten werden oder eine Tombola oder Lotterie stattfinden, muss dies auch angegeben werden, da gewerberechtlich Genehmigungen erforderlich sind; auch das Finanzamt wird hier aktiv.
Sollen Bühnen oder Festzelte aufgebaut werden, so ist dies mit den entsprechenden Unterlagen für „Fliegende Bauten“ der Bauaufsicht des zuständigen Landratsamtes vorzulegen. Aufstellung ist ebenfalls Sondernutzung, wenn dies auf öffentlicher Fläche geschieht.
Sollen im Vorfeld Werbeplakate angebracht werden, so ist grundsätzlich die zuständige Kommune zu informieren. Je nach Art und Durchführung der Plakatierung sind ggf. weitere Genehmigungen erforderlich.
Von einer Veranstaltung ausgehender Lärm unterliegt immer den gesetzlichen Bestimmungen des Immissionsschutzes. Hier können Ausnahmen durch die Kommune genehmigt werden, insbesondere betrifft dies die Zeit nach 22:00 Uhr. Eine Abstimmung mit dem Umweltamt des zuständigen Landratsamts wird empfohlen. Keine Abstimmung mit LRA. Wird durch Veranstaltungserlaubnis und/oder Polizeiverordnung im Einzelfall durch Straßenverkehrsbehörde geregelt.