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Die Aufgaben des Datenschutzbeauftragten ergeben sich aus dem Sächsischen Datenschutzgesetz (SächsDSG), insbesondere aus § 11 Abs. 4. Auszug § 11 SächsDSG:
(4) Der Datenschutzbeauftragte hat die Aufgabe, die öffentliche Stelle bei der Ausführung dieses Gesetzes sowie anderer Vorschriften über den Datenschutz zu unterstützen.
Zu seinen Aufgaben gehört es insbesondere
- die Einhaltung der Datenschutzvorschriften bei der Planung, Einführung und Anwendung von Verfahren, mit denen personenbezogene Daten automatisiert verarbeitet werden, zu überwachen,
- die bei der Verarbeitung personenbezogener Daten tätigen Personen durch geeignete Maßnahmen mit den Bestimmungen dieses Gesetzes sowie den sonstigen Vorschriften über den Datenschutz und den besonderen Erfordernissen des Datenschutzes in ihrem Tätigkeitsbereich vertraut zu machen,
- für die öffentliche Stelle das Verzeichnis automatisierter Verarbeitungsverfahren (§ 10 Abs. 1) zu führen und regelmäßig auf den neuesten Stand zu bringen (§ 10 Abs. 3),
- die Vorabkontrolle nach § 10 Abs. 5 durchzuführen; dabei hat er sich in Zweifelsfällen nach vorheriger Unterrichtung des Leiters der öffentlichen Stelle an den Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu wenden,
- auf Antrag im Einzelfall jedermann Einsicht in die Unterlagen mit den Angaben nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 7 zu gewähren. Hiervon sind ausgenommen die Verzeichnisse der in § 18 Abs. 7 genannten Stellen. § 18 bleibt unberührt.
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